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SWK 2, 10. Jänner 1995, Seite T 3

Zur Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen (Leserbrief)

Kleinliche Vorschreibung von Verzugszinsen durch die Wiener Gebietskrankenkasse

Herr Mag. Dr. Friedrich Ossberger, Steuerberater in Wien, schreibt uns folgendes:

"Durch das Abgabenänderungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 680/1994, wurde § 59 Abs. 1 ASVG dahingehend geändert, daß Sozialversicherungsbeiträge nunmehr anstelle von bisher 11 Tagen spätestens 15 Tage nach Fälligkeit einzubezahlen sind.

Die Absicht des Gesetzgebers war hiebei offensichtlich, die Fälligkeitstermine für die Sozialversicherungsbeiträge an jene für die Selbstbemessungsabgaben, die beim Finanzamt bis spätestens 15. des Folgemonates einzubezahlen sind, anzugleichen.

Während es jedoch für die Zahlungen an das Finanzamt gemäß § 211 Abs. 2 BAO eine gesetzlich eingeräumte Toleranzfrist von 3 Tagen gibt, sodaß auch erst am 15. des Folgemonates zur Bank gegebene Überweisungsaufträge ohne Folgen bleiben, verrechnet die Wiener Gebietskrankenkasse (und wahrscheinlich tun dies auch die Kassen in den anderen Bundesländern) ab dem 16. Tag Verzugszinsen, wobei laut Gesetz auch ein auf den 15. fallender Samstag, Sonntag oder Feiertag nicht ,strafmildernd‘ wirkt.

Die vom Gesetzgeber gutgemeinte Absicht einer Gleichschaltung der Termine wird somit torpediert un...

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