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GrESt: Befreiung
•Wenn in einem zu errichtenden Einfamilienhaus nach acht Jahren noch dieFußbodenbelägefehlen, kann die Grunderwerbsteuerfreiheit für den Erwerb des Grundstückes nicht beansprucht werden - (§ 4 Abs. 1 Z 2 lit. b GrEStG 1955), (Abweisung)
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