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Abgabennachsicht: Ermessen
•Die Finanzbehörde hat in der Begründung der Abweisung einerAbgabennachsicht,die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen so aufzuzeigen, daß die rechtliche Kontrolle des Ermessens möglich ist - (§ 236 Abs. 1 BAO)
"Die Entscheidungselemente der Ermessensübung dürfen nicht aufgrund bloßer Vermutungen oder aufgrund des Anscheins, sondern nur aufgrund entsprechender, verfahrensrechtlich einwandfrei getroffener Feststellungen in die Entscheidung einfließen ... Davon, daß die oben wörtlich wiedergegebene Begründung des angefochtenen Bescheides diesen Postulaten entspräche, kann nun überhaupt keine Rede sein. Insbesondere hat es die belangte Behörde verabsäumt, dem Beschwerdeführer jene Fakten aus dem mit der Berufungsentscheidung vom abgeschlossenen Abgabenverfahren konkret vorzuhalten, derentwegen sie (allerdings ohne konkrete Feststellungen) zu einer für den Beschwerdeführer negativen Ermessensübung gelangte.
Sie hat damit dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, schon im Verwaltungsverfahren jene Argumente geltend zu machen, die er jetzt in seiner Verwaltungsgerichtshofbeschwerde im Zusammenhang damit vorbringt, daß er behauptet, nicht er sei für die anläßli...