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Verfahren: Wiederaufnahme
•DieWiederaufnahmeeines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens kann nicht erfolgen, wenn keine entscheidungswesentlichen neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind - (§ 303 Abs. 4 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(, AW 94/14/0018)