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SWK 2, 10. Jänner 1995, Seite R 9

Ermittlungspflicht bei Auslandsbeziehungen

Dieamtliche Ermittlungspflichtist bei Auslandsbeziehungen mehr oder weniger eingeschränkt - (§ 115 BAO)

"Die der Abgabenbehörde durch § 115 BAO auferlegte Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit findet dort ihre Grenzen, wo ihr weitere Nachforschungen nicht mehr zugemutet werden können. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, die Partei aber zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung nicht bereit ist bzw. eine solche unterläßt. Die Grenze der amtlichen Ermittlungspflicht orientiert sich an der Zumutbarkeit, die bei Auslandsbeziehungen eine mehr oder weniger starke Einschränkung erfährt. Diese Formel bringt den allgemeinen Grundsatz zum Ausdruck, daß die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes dort ihre Grenze findet, wo nach der Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann ... Obwohl der Beschwerdeführer schon im Prüfungsverfahren von der Abgabenbehörde aufgefordert worden war, die allein ihm selbst bekannten Umstände des behaupteten Transitgeschäftes offen zu legen, hat er es unterlassen, die im Ausland verwirklichten Sachverhalte darzustel...

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