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SWK 2, 10. Jänner 1995, Seite R 9

Bescheid: Begründung

DieBegründungeines Bescheides muß erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde und aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht angelangt ist, daß gerade dieser Sachverhalt vorliegt - (§ 288 BAO)

"Die belangte Behörde beschränkte sich darauf, anstelle einer zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung auf das ,bekannte Aktenmaterial‘ zu verweisen und den Betriebsprüfungsbericht sowie die Berufung der Beschwerdeführerin wörtlich wiederzugeben. Auch aus dem Erwägungsteil ist nicht zu entnehmen, welchen Sachverhalt die Behörde als erwiesen angenommen hat. Dieser Teil des angefochtenen Bescheides beschäftigt sich im wesentlichen mit der Glaubwürdigkeit des behaupteten Treuhandverhältnisses, wobei die belangte Behörde in ihrer Argumentation die Grenzen der Sachlichkeit überschritten hat." (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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