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SWK 2, 10. Jänner 1995, Seite R 7

Veruntreutes Geld: Gewinnminderung?

Damit eineVeruntreuungvon Geld durch Angestellte als Minderung des Gewinnes anerkannt wird, ist eine Anzeige bei der Sicherheitsbehörde zweckmäßig - (§ 4 Abs. 1 EStG 1972)

Die Beschwerdeführerin betreibt einen Papierhandel. Anläßlich einer Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest, die Buchhaltung der Beschwerdeführerin sei formell nicht ordnungsgemäß geführt worden. Unter anderem seien die Registrierkassastreifen nicht aufbewahrt worden. Aufgrund einer Nachkalkulation erhöhte der Prüfer den von der Beschwerdeführerin für das Streitjahr erklärten Umsatz um 400.000 S. Die Beschwerdeführerin wendete ein, eine ehemalige Verkäuferin habe Geld aus der Kassa im von der Beschwerdeführerin geschätzten Ausmaß von ca. 250.000 S "gestohlen".

S. R 8

Als Betriebsausgabe im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG 1972 kommen auch finanzielle Einbußen in Betracht, die der Beschwerdefüherin dadurch erwachsen sind, daß sich ihre Verkäuferin durch Diebstahl, Veruntreuung etc. widerrechtlich bereichert hat ... In diesem Sinn kann die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht als unschlüssig erkannt werden, wenn sie unter Berücksichtigung der unbestrittenen Tatsachen, daß die Beschwerdeführerin die verdächtige Verkäuferin nicht vom Kassazugang ausgeschlossen, ...

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