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Abgabenhinterziehung: Verjährung
•Die Strafbarkeit einerAbgabenhinterziehungverjährt nach 10 Jahren - (§ 31 Abs. 1 FinStrG)
"Bei den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vergehen der Abgabenhinterziehung handelt es sich um Erfolgsdelikte, sodaß für den Beginn der Verjährungsfrist der Erfolgseintritt maßgebend ist. Für die Jahre 1974 und 1975 begann deshalb die Verjährungsfrist mit der bescheidmäßig zu niedrig erfolgten - erstmaligen - Festsetzung der Abgaben und für die Jahre 1976 bis 1979 jeweils mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Ende der gesetzlichen Erklärungsfristen (31. März des jeweiligen Folgejahres) zu laufen. Bezogen auf den mit der mündlichen Verkündung am ergangenen ... angefochtenen Bescheid war daher bezüglich der Finanzvergehen, deren Erfolgseintritt vor dem gelegen war, die Strafbarkeit unter Beachtung der absoluten Verjährungsfrist des § 31 Abs. 5 Finanzstrafgesetz erloschen." (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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