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Kanalanschlußgebühr Bgld.
•Nach dem bis geltenden Bgld. Kanalanschlußgesetz war dieKanalanschlußgebührnicht dem Eigentümer im Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches, sondern dem Eigentümer vorzuschreiben, an den die Anschlußverpflichtung bzw. -bewilligung ergangen ist - (§ 2 Abs. 3 Bgld. KAbG 1984), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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