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Glücksspielgesetz: Übertretung
•Der Aufsteller einesGlücksspielapparateskann wegen Übertretung des Glücksspielgesetzes nur bestraft werden, wenn festgestellt worden ist, daß der Aufsteller und nicht der Lokalinhaber auch das Risiko eines Verlustes trägt - (§ 50 GlSpG), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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