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Gewerbesteuer: Verjährung
•Die
Verjährungder Gewerbesteuer wird durch Erlassung eines Einkommensteuerbescheides, in welchem ausschließlich Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erfaßt werden, nicht unterbrochen - (§ 209 Abs. 1 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit in diesem Punkt)
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