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SWK 2, 10. Jänner 1995, Seite R 6

Gewerbesteuer: Verjährung

Die

Verjährungder Gewerbesteuer wird durch Erlassung eines Einkommensteuerbescheides, in welchem ausschließlich Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erfaßt werden, nicht unterbrochen - (§ 209 Abs. 1 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit in diesem Punkt)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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