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Behandlung von Lasten im Versteigerungsverfahren
https://doi.org/10.47782/oeba202303021101
§§ 830, 843 ABGB; § 352, 352a EO.
Die EO-Novelle 2000 hat nicht die Möglichkeit beseitigt, einen Depurierungsauftrag im Rahmen eines Verfahrens nach den § 352 ff EO zu erteilen.
Aus der Begründung:
[1] Das ErstG bewilligte der (dritten Rechtsvorgängerin der) Betr antragsgemäß aufgrund eines vollstreckbaren Urteils über die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft am die Exekution nach den § 352 ff EO durch gerichtliche Versteigerung sämtlicher Anteile der gemeinschaftlichen Liegenschaft. Die Betr ist zu 61/128, die Verpfl zu 67/128 Anteilen Miteigentümerin dieser Liegenschaft.
[2] Der Verkehrswert der Liegenschaft betrug zum Stichtag ohne Lasten € 7.600.000. Auf den Anteilen der Verpfl ist ein Fruchtgenussrecht einverleibt, das mit € 1.471.181,89 bewertet wurde. Die Anteile der Betr sind mit einem (ausgenützten) Höchstbetragspfandrecht von € 4.500.000 belastet. Die Parteien konnten bisher keine Einigung über die von der Betr vorgelegten Versteigerungsbedingungen und über das geringste Gebot erzielen.
[3] Die Verpfl beantragte am , der Betr unter Fristsetzung den Auftrag zu erteilen, die Belastung ihrer Liegenschaftsanteile auf d...