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Einbringung einer Sparkasse
•BeiEinbringungeiner Sparkasse in eine Bankaktiengesellschaft ist eine allfällige Änderung der Verhältnisse gemäß § 12 Abs. 10 UStG bei dem in die Rechtsstellung Eintretenden so zu beurteilen, als wäre sie beim Rechtsvorgänger eingetreten - (§ 13 Abs. 1 StruktVG), (Abweisung)
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