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SWK 2, 10. Jänner 1995, Seite R 6

Aussetzung: Ablauf

DieAussetzungder Einhebung einer Abgabe läuft ab, wenn das Berufungsverfahren abgeschlossen ist - (§ 212 a Abs. 5 BAO)

Die Einbringung einer VwGH-Beschwerde hindert nicht den Ablauf der Aussetzung. Dem Abgabepflichtigen, der eine VwGH-Beschwerde einbringt, steht jedoch - sofern die dort genannten Voraussetzungen zutreffen - das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG zur Verfügung. (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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