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VfGH: Bilanzsteuerrecht
•Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen dasBilanzsteuerrecht,insbesondere keine Bedenken gegen die Gleichbehandlung von Einkünften aus selbständiger Arbeit ohne Rücksicht auf die erfolgte Registrierung im Firmenbuch - (§ 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG, § 6 EStG 1972, Art. 18 B-VG, § 38 HGB)
Keine Bedenken gegen §§ 4 und 5 im Verhältnis zu Art. 18 B-VG (keine Unbestimmtheit der erwähnten Vorschriften). Die Begriffe "Betriebsvermögen und Wirtschaftsgut" sind nicht derart unbestimmt, daß keine befriedende Auslegung möglich ist. Der Gesetzgeber ist berechtigt, an außerrechtliche Verhaltensmuster und -regeln anzuknüpfen (hier: Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung).
Umfangreiche Ausführungen zum Bilanzsteuerrecht und zu dessen verfassungskonformer Interpretation.
Im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz bestehen keine Bedenken zwischen der Ungleichbehandlung eingetragener und nicht eingetragener Gewerbetreibender und eingetragener selbständig Tätiger. Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber bei ausnahmsweiser Zulässigkeit der Registereintragung innerhalb der Einkommensart Einkünfte aus selbständiger Arbeit keine Abweichungen betreffs der Gewinnermittlung vorsieht.
Der Beschwerde ist einzuräumen, daß die mit der Handelsregistereintragung ...