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Nur halbherzige Änderung des § 34 EStG? (Hierhammer)
Statt formaler Retuschen sollten grundsätzliche Probleme behoben werden
VON GERNOT HIERHAMMER
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG sind seit bei der Ermittlung des Einkommens außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Zuvor konnte der Steuerpflichtige den Abzug beantragen. "Außergewöhnliche Belastungen sind somit in Hinkunft von Amts wegen zu berücksichtigen. Damit werden in Hinkunft sowohl Wiederaufnahmen als auch Aufhebungen möglich sein ..." Die Schwierigkeiten bei "vergessenen" außergewöhnlichen Belastungen - überwiegend repräsentiert durch die breitgefächerten Krankheitskosten - sollen damit der Vergangenheit angehören.
Die Verwaltungspraxis (zumindest der 1. Instanz) stellte sich bislang so dar, daß bei einmal beantragten, aber danach vergessenen Krankheitskosten im Verständnis des Finanzamtes der Rechtsrichtigkeit vor der Rechtssicherheit der Vorzug gegeben wurde - zu deutsch: es wurde meist ein Weg zum Vorteil des Steuerpflichtigen gefunden.
Weiterhin formale Hürde der ersten Antragstellung
Die eigentliche Crux zeigte der Fall einer Pensionistin auf, der im Vorjahr durch die Printmedien ging. Seit 30 Jahren zuckerkrank, erhielt sie dennoch nie einen entsprechenden Steuerabsetzbetrag; erstmals beantragt, wurde mit enormem Verwa...