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Wiederaufnahme (§ 303 BAO)
•Wiederaufnahme (§ 303 BAO)
Der Berufungsbehörde ist es nicht nur verwehrt, einen anderen als den vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmegrund, sondern auch erstmals einen Wiederaufnahmegrund heranzuziehen, wenn das Finanzamt keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund angegeben hat (LS 82 in FJ 1994, 230).
Nachträglich entstandene Tatsachen wie z. B. ab 1990 sinkende Darlehenszinsen sind nicht geeignet, eine Wiederaufnahme zu bewirken; es sind keine "neu hervorgekommenen", sondern nur "nachträglich entstandene" Tatsachen (LS 83 in FJ 1994, 231).