zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 2, 10. Jänner 1995, Seite A 31

Wiederaufnahme (§ 303 BAO)

Wiederaufnahme (§ 303 BAO)

Der Berufungsbehörde ist es nicht nur verwehrt, einen anderen als den vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmegrund, sondern auch erstmals einen Wiederaufnahmegrund heranzuziehen, wenn das Finanzamt keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund angegeben hat (LS 82 in FJ 1994, 230).

Nachträglich entstandene Tatsachen wie z. B. ab 1990 sinkende Darlehenszinsen sind nicht geeignet, eine Wiederaufnahme zu bewirken; es sind keine "neu hervorgekommenen", sondern nur "nachträglich entstandene" Tatsachen (LS 83 in FJ 1994, 231).

Daten werden geladen...