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ÖBA 3, März 2023, Seite 207

„Privacy by Default“: Klauselprozess gegen Leasinggeber

https://doi.org/10.47782/oeba202303020701

Art 25, 80 DSGVO; § 28, 29 KSchG.

Nur durch vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gem § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung kann der Unternehmer die Wiederholungsgefahr beseitigen. Der Unternehmer muss nach Abmahnung eine unbedingte, uneingeschränkte und strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.

Die DSGVO steht der Klagebefugnis nach § 28, 29 KSchG nicht entgegen. Eine Klausel in AGB, die Voreinstellungen vorsieht, die eine Datenverarbeitung ganz unabhängig von der Erforderlichkeit für bestimmte Verarbeitungszwecke zulässt, verstößt gegen die Vorgaben des Art 25 Abs 2 DSGVO.

Aus den Entscheidungsgründen:

[1] Der Kl ist ein nach § 29 KSchG klagebefugter Verein.

[2] Die Bekl betreibt das Gewerbe der Autovermietung. Pkt 23 [ihrer AGB] lautet „Anhang zum Datenschutz bei vernetzten Autos“. Der erste Abs dieses Textes lautet:

„Bitte lesen Sie sorgfältig diese Regelungen; sie enthalten Einzelheiten über die Daten, die wir über Sie und Ihr vernetztes Auto erfassen. Durch die Unterzeichnung des Mietvertrags stimmen Sie gleichzeitig diesen Regelungen zu; Sie erkennen an, dass wir Ihre Daten für die in diesem Anhang angeführten Zwecke er...

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