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Einkünfte aus Kapitalvermögen
•Bei den Einkünften ausKapitalvermögenkönnen die Kosten einer Bankgarantie, durch die eine vorzeitige Auszahlung des Kapitals erreicht wurde, nicht alsWerbungskostenabgezogen werden - (§ 16 Abs. 1 EStG 1988)
Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies in § 16 EStG ausdrücklich zugelassen ist.
"Wie vom Beschwerdeführer vorgebracht wurde, war Voraussetzung für die - vorzeitige - Auszahlung des Erlöses aus dem Veräußerungsgeschäft die Hingabe der in Rede stehenden Bankgarantie. Wenn überhaupt, so besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang der Garantiekosten allein mit dem Erwerb der aus dem Veräußerungserlös angeschafften Wertpapiere. Im Hinblick darauf, daß Ausgaben für den Erwerb einer derartigen Einkunftsquelle in den - weiteren - Bestimmungen des § 16 EStG 1988 nicht ausdrücklich zum Abzug zugelassen sind, sind die Garantiekosten nach der den Sachverhalt endgültig regelnden Bestimmung des § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG 1988 nicht abzugsfähig." (Abweisung)
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