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VfGH: Volksgruppensprache
•Staatssprache -
Volksgruppensprache- (§ 16 VolksgruppenG, BGBl. 396/1976)
Entscheidungen und Verfügungen, die in einer Sprache einer Volksgruppe (nach dem VolksgruppenG) zu ergehen haben, sind in dieser Sprache und in deutscher Sprache auszufertigen. Erst mit Zustellung in beiden Sprachen, d. h. sowohl in der Staatssprache als auch in der Volksgruppensprache, liegt eine ordnungsgemäße Zustellung im Sinne des VolksgruppenG vor, welche die Rechtsmittelfrist entgegengesetzt in Gang setzt. (Zurückweisung)
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