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SWK 9, 20. März 1995, Seite R 30

Bescheid: Begründung

Ein Bescheid derAbgabenbehördemuß eine schlüssige Begründung enthalten - (§ 93 BAO)

"Die Begründung eines Bescheides muß erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet ... Diesen Erfordernissen entspricht der Bescheid der belangten Behörde in keiner Weise. Die belangte Behörde beschränkte sich darauf, anstatt einer zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung auf einzelnes ,Aktenmaterial‘ S. R 31hinzuweisen, den Inhalt der Berufung, des im Berufungsverfahren ergangenen Vorhalts samt der diesem angeschlossenen Stellungnahme des Prüfers und die Antwort des Beschwerdeführers im vollen Wortlaut wiederzugeben und die Wiedergabe dieser Aktenteile mit der Bemerkung zu kommentieren, daß der Beschwerdeführer ,Substantielles, das auch zutrifft, und somit sein Berufungsbegehren stützen könnte‘, nicht vorgebracht habe, woraus ,klar ersichtlich‘ sei, daß der Beschwerdeführer selbst dargetan habe, daß auf ihn die gleichen Vertragsverhältnisse zu Miche...

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