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Zwang
• Zwang Liegen keine Entlassungsgründe vor, ist eine unter Entlassungsdrohung des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigung durch ungerechtfertigten Druck des Arbeitgebers veranlaßt und rechtsunwirksam. (Zu § 870 ABGB; 9 Ob A 363/93)