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SWK 9, 20. März 1995, Seite B 11

So haben die Arbeitsgerichte entschieden

Aus den sozialpolitischen Informationen der Wirtschaftskammer Wien

Urlaubsentschädigung

nicht für Urlaubsjahr ohne jeden Entgeltanspruch: Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung ist unberechtigt, wenn er aus einem Zeitraum abgeleitet wird, zu dem der Entgeltfortzahlungsanspruch (z. B. wegen Krankheit) schon längst ausgeschöpft gewesen ist. (Zu §§ 6, 9 Abs. 1 UrlG; 9 Ob A 38/94)

Urlaubsentschädigung

nicht bei Urlaubsreise während Dienstfreistellung: Vereitelt ein Arbeitnehmer treuwidrig das Zustandekommen einer Urlaubsvereinbarung, ist die von ihm tatsächlich für Urlaubszwecke verwendete bezahlte Freizeit (einer Dienstfreistellung) als Urlaubsverbrauch bei Ermittlung der Urlaubsentschädigung zu berücksichtigen. (Zu § 9 Abs. 1 UrlG; 9 Ob A 61/94)

Überstundenpauschale

Widerrufbarkeit: Eine vorbehaltlos vereinbarte Überstundenpauschale kann zwar auch dann vom Arbeitgeber nicht einseitig widerrufen werden, wenn infolge geänderter Umstände die Notwendigkeit von Überstunden wegfällt; andererseits ist es unbestritten, daß der Vorbehalt des einseitigen Widerrufes dieses Pauschales wirksam vereinbart werden kann. (§ 10 AZG; 9 Ob A 28/94)

Versetzung, Verschlechterung

Ob eine Versetzung des Arbeitnehmers zu einer Versch...

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