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SWK 9, 20. März 1995, Seite A 256

Entrichtung der Jahresabgabe für ein KFZ, das später abgemeldet und durch ein anderes KFZ ersetzt wird

§ 5 Abs. 6 sieht vor, wie vorzugehen ist, wenn ein Kraftfahrzeug, für das die Jahressteuer entrichtet wurde, während des Entrichtungszeitraumes vom Verkehr abgemeldet wird. Wir ersuchen um Bestätigung, daß dann, wenn das Kraftfahrzeug durch ein anderes Kraftfahrzeug ersetzt und dabei das Kennzeichen auf das neue Fahrzeug übertragen wird (Ummeldung), die Jahresberechnung weiter aufrecht bleibt, soweit damit keine Änderung in der Steuerklasse verbunden ist. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die Jahresausweise für die im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeuge, wo lediglich das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges einzutragen und somit ein Austausch des Fahrzeuges mit demselben Kennzeichen möglich ist.

Die Straßenbenützungsabgabe ist für Straßenbenützungen durch ein bestimmtes Kraftfahrzeug oder durch eine aus einem bestimmten Kraftfahrzeug und einem (unbestimmten) Anhänger bestehende Fahrzeugkombination zu entrichten (§ 3 Abs. 1).

Wird ein Kraftfahrzeug, für das die Abgabe gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 (Jahressteuer 1995) entrichtet wurde, im Laufe des Jahres abgemeldet, so ist eine "Übertragung" der entrichteten Abgabe auf ein neu zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug - selbst wenn dieses ...

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