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SWK 9, 20. März 1995, Seite A 255

Behandlung von Vorführ-LKW

Auf Autohandels- und Produktionsbetriebe sind ca. 250 bis 300 LKW oder Zugmaschinen zugelassen, die Vorführzwecken dienen und Transportunternehmen für eine kurze Zeitspanne (in der Regel eine Woche) zur Verfügung gestellt werden. Da grundsätzlich der Zulassungsbesitzer Abgabenschuldner ist, wird um Klärung ersucht, wie hier vorzugehen ist. Der Händler weiß oft nicht, ob diese Fahrzeuge mit Anhänger oder ohne Anhänger in Verwendung stehen, welches höchste zulässige Gesamtgewicht diese Anhänger haben bzw. ob die Fahrzeuge im Auslandseinsatz stehen und daher für diesen Zeitraum nicht der Steuer unterliegen.

Zugmaschinen unter 12 Tonnen sind überhaupt abgabenfrei. Die Abgabepflicht entsteht erst bei der Verwendung in der Kombination mit einem Anhänger beim Transportunternehmer. Der Händler kann überdies die Verwendung der Fahrzeuge nicht oder nur sehr schwer nachweisen bzw. wäre auf die Angaben des Transportunternehmers angewiesen, wobei eine entsprechende Information bis zum 15. des Folgemonates erfahrungsgemäß zu knapp bemessen ist. Eine Doppelbesteuerung der Fahrzeuge sollte jedenfalls vermieden werden.

Beim Transportunternehmer entsteht darüber hinaus beim zeitweiligen Einsatz d...

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