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SWK 9, 20. März 1995, Seite A 255

Abgabenfreiheit bei der Abfuhr von Hausmüll

Abgabenfreiheit bei der Abfuhr von Hausmüll

Hausmüll wird getrennt gesammelt (Papier, Plastik etc.), in der Folge vielfach zwischengelagert (gepreßt, gebündelt) und dann der Endbestimmung zugeführt. Wir ersuchen um Bestätigung, daß auch Beförderungen von diesem Zwischenlager zur Endbestimmung von der Straßenbenützungsabgabe befreit sind und daß auch geringere Mengen von Müll, die nicht aus der Haussammlung stammen, die Abgabenbefreiung nicht verwirken.

§ 2 Z 4 befreit Straßenbenützungen bei der Abfuhr von Hausmüll. Wird der Hausmüll zu einem Zwischenlager gebracht und dort umgeladen oder gegebenenfalls auch aufbereitet (sortiert), ohne daß dadurch ein Wirtschaftsgut anderer Art entsteht, so sind Straßenbenützungen zum Weitertransport des so behandelten Hausmülls zur Endbestimmung nur unter der Voraussetzung abgabenfrei, daß der Weitertransport mit Kraftfahrzeugen (Fahrzeugkombinationen) erfolgt, die auf denjenigen zum Verkehr zugelassen sind, der auch den Hausmüll von den Konsumenten entsorgt hat.

Straßenbenützungen mit Kraftfahrzeugen (Fahrzeugkombinationen), die in einem Transportvorgang Hausmüll und andere Abfallstoffe entsorgen, unterliegen der Abgabe.

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