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Überzählige Anhänger gemäß § 1 Abs. 2 bei Hinterlegung der Kennzeichentafeln des ziehenden Kraftfahrzeuges
Überzählige Anhänger gemäß § 1 Abs. 2 bei Hinterlegung der Kennzeichentafeln des ziehenden Kraftfahrzeuges
Es wird um Bestätigung ersucht, daß bei Hinterlegung der KFZ-Kennzeichen eines Zugfahrzeuges auch ein allenfalls vorhandener weiterer Anhänger als überzählig anzusehen ist; eine besondere Hinterlegung der Anhängerkennzeichen erscheint daher in einem solchen Fall nicht erforderlich.
Bei Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln eines ziehenden Fahrzeuges gemäß § 52 KFG 1967 ist dieses ab dem der Hinterlegung folgenden Tag bis zu dem Tag, der der Wiederausfolgung vorangeht (vgl. § 2 Abs. 1 Z 10), bei der Feststellung der Anzahl der ziehenden steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge (siehe Pkt. 5.7. der Durchführungsrichtlinien AÖFV Nr. 320/1994) nicht zu berücksichtigen.
Wird der Anhänger jedoch von einem Kraftfahrzeug eines anderen Steuerschuldners gezogen, unterliegt dieser in jedem Kalendermonat, in dem diese Verwendung erfolgt, der Steuer. ( GZ 10 4030/1-IV/10/95)