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Zur Steuerfreiheit von Bezügen oder Beihilfen zur unmittelbaren Förderung von Wissenschaft und Forschung (Vodrazka)
Zur Novellierung des § 3 Abs. 1 Z 3 EStG 1988
VON DR. KARL VODRAZKA
Mit Art. V Z 1 PSG, BGBl. 694/1993, wurde § 3 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 novelliert. Die Änderungen in den lit. a, b und c der genannten Gesetzesstelle betreffen den Kreis derjenigen, die steuerfreie Bezüge oder Beihilfen gewähren können. Diese Änderungen sollen hier nicht erörtert werden. Die Änderungen in den lit. b und c des § 3 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 betreffen ferner die Abgrenzung steuerfreier von steuerpflichtigen Bezügen oder Beihilfen, da jeweils der Klammerausdruck "Abgeltung von Aufwendungen oder Ausgaben" angefügt wurde. Dazu soll im folgenden Stellung genommen werden.
Am Beginn ist zu überlegen, welche Einkunftsarten für die in Rede stehende Steuerbefreiung in Betracht kommen bzw. inwieweit nicht steuerbare Einkünfte tangiert werden.
I. Für die Steuerfreiheit von Bezügen oder Beihilfen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 relevante Einkunftsarten
Abermals muß am Anfang eine Abgrenzung stehen: Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf natürliche Personen als Empfänger von Beihilfen. Personengesellschaften (vgl. § 2 Abs. 4 vorletzter Satz EStG 1988) und Körperschaften (vgl. § 7 Abs. 3 und 4 KStG) bleiben außer Betracht.
Von den 7 Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 EStG 1988 ist primär von der Art der geförderten Tätigkeit ("Wissenschaft und Forschung" in § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988, ab...