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Masseverwalter: Haftung
• DerMasseverwalterkann für Abgaben des Gemeinschuldners, die nach Beendigung der Tätigkeit des Masseverwalters entstehen, nicht zur Haftung herangezogen werden - (§ 9 Abs. 1 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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