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Gerichtsgebühren: Stundung
• DieStundungvon Gerichtsgebühren ist nur bei besonderer Härte zu bewilligen - (§ 9 Abs. 1 GEG)
Der in § 9 GEG verwendete Begriff der "besonderen Härte" kann nur in den persönlichen Verhältnissen der betroffenen Zahlungspflichtigen gelegen sein, nicht aber darin, daß z. B. die Gebühr zu Unrecht vorgeschrieben wurde. "Mit Rücksicht darauf, daß die Beschwerdeführerin ... ihr Stundungsansuchen mit keinem einzigen, in ihren persönlichen Verhältnissen gelegenen Argument, sondern nur mit der gegen den Grunderwerbsteuerbescheid erhobenen Berufung begründet, ergibt sich daher bereits aus dem Beschwerdeinhalt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt." (Abweisung)
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