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Hausdurchsuchungsbefehl
• Für die Rechtmäßigkeit einesHausdurchsuchungsbefehlsreicht zunächst allein der Verdacht eines Finanzvergehens aus - (§ 93 Abs. 2 FinStrG)
Daß der Verdächtige ein Finanzvergehen begangen hat, braucht im Zeitpunkt der Erlassung des Hausdurchsuchungsbefehles noch nicht nachgewiesen sein, weil diese Aufgabe erst dem Untersuchungsverfahren nach den §§ 114 ff. FinStrG und dem Straferkenntnis zukommt. (Abweisung)
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