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SWK 36, 20. Dezember 1995, Seite R 152

Hausdurchsuchungsbefehl

Für die Rechtmäßigkeit einesHausdurchsuchungsbefehlsreicht zunächst allein der Verdacht eines Finanzvergehens aus - (§ 93 Abs. 2 FinStrG)

Daß der Verdächtige ein Finanzvergehen begangen hat, braucht im Zeitpunkt der Erlassung des Hausdurchsuchungsbefehles noch nicht nachgewiesen sein, weil diese Aufgabe erst dem Untersuchungsverfahren nach den §§ 114 ff. FinStrG und dem Straferkenntnis zukommt. (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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