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Handlungsbedarf nach BVerfG-Urteilen zu Einheitswerten (Rief)
Maßnahmen nach § 48 BAO möglich
VON DR. KONRAD TOIFL UND DR. ROLAND RIEF
Mit zwei Urteilen vom hat das deutsche Bundesverfassungsgericht die unterschiedliche Bewertung von Grundvermögen (Einheitswert) und anderen Vermögensarten (gemeiner Wert bzw. Teilwert) im Rahmen der Erbschaftsteuer und der Vermögensteuer als mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt. Die Bewertung des Liegenschaftsvermögens nach § 12 des deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes wurde ab als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Urteile zur Verfassungswidrigkeit der Einheitswerte blieben in Deutschland nicht ohne Konsequenzen. Die Aufhebung des § 12 dErbStG (vgl. § 19 Abs. 1 ErbStG) wirkt grundsätzlich ab dem . Dem deutschen Gesetzgeber wurde jedoch bis zum Frist gesetzt, eine Ersatzregelung zu schaffen. Während des Jahres 1996 ist zunächst mit vorläufigen Bescheiden vorzugehen, die endgültige Veranlagung hat sodann bereits unter dem Regime der Neuregelung zu erfolgen. Das BVerfG hat der Rückwirkung einer Ersatzregelung für den verfassungswidrigen § 12 Abs. 1 dErbStG somit ausdrücklich den Weg bereitet.
I. Maßnahmen zur Rettung der Einheitswerte
Wie immer die Neuregelung aussehen wird - eine österreichische Lösu...