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Ausgleich bei Organschaft
(BMF) - Ausgleichszahlungen, die ein Organträger an Minderheitsgesellschafter der Organtochter als Gegenleistung für den Abschluß eines Ergebnisabführungsvertrages leistet, fallen nicht unter Gewinnanteile des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988. Sie sind allerdings als Gleichartige Bezüge unter § 93 Abs. 2 Z 1 lit. b EStG 1988 zu subsumieren und unterliegen somit dem Steuerabzug.
Hinsichtlich der Frage des halben Steuersatzes wäre festzuhalten, daß diese Zahlungen als Gewinnanteil jeder Art vom § 37 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 erfaßt sind. (