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SWK 36, 20. Dezember 1995, Seite A 742

Aus der Arbeit der BMF-Fachabteilungen

Rechtsansichten des Finanzministeriums zu steuerlichen Tagesfragen*)

Incentive-Reisen und Repräsentationsaufwand (§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG)

(BMF) - Repräsentationsaufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG sind Aufwendungen, die mit der Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte im Zusammenhang stehen, aber auch geeignet sind, das gesellschaftliche Ansehen des Steuerpflichtigen zu fördern. Aufwendungen anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG als Repräsentationsaufwendungen den nichtabzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung zuzuordnen. Dies gilt gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 zweiter Satz dann nicht, wenn der Bewirtungsaufwand als Werbeaufwand weitaus überwiegend betrieblich oder beruflich veranlaßt ist. Diesfalls ist die Abzugsfähigkeit aufgrund des Strukturanpassungsgesetzes auf die Hälfte des Aufwandes beschränkt.

Aufwendungen, die überwiegend Entgeltcharakter haben, stellen keine vom Abzugsverbot umfaßten Repräsentationsaufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG dar.

Aufwendungen für Incentive-Reisen, mit denen freiberuflich tätige Geschäftsvermittler für erfolgreiches Tätigwerden belohnt werden, kommt Entgeltcharakter zu, sie sind daher vom Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG auch dann nicht erfaßt, wenn der Aufwand ganz oder zum Teil unter das Tatbestandsmerkmal "Bewirtung" im Sinne des § 20 Abs. 1 Z ...

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