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SWK 36, 20. Dezember 1995, Seite A 739

Ergänzungen zur Liebhabereibeurteilung nach der Rechtsprechung des VfGH und des VwGH (BMF-Erlaß)

(BMF) - Mit Erkenntnis vom 7. März 1995, B 301/94, hob der VfGH eine zur Frage des Vorliegens einer Einkunftsquelle bei einer Hotelvermietung ergangene Berufungsentscheidung wegen Verletzung des Gleichheitssatzes auf. Mit Erkenntnis vom 20. 4. 1995, 91/13/0143, entschied der VwGH, daß auch bei frei vereinbarten Mietzinsen (nach dem Mietengesetz) und bei angemessenen Mietzinsen eine mietenrechtliche Beschränkung vorliegt. Beide Erkenntnisse werfen zahlreiche Fragen auf, wie nun bei Liebhabereibeurteilungen vor dem und während des Geltungsbereiches der LiebhabereiVO vorzugehen ist. Im folgenden gibt das Bundesministerium für Finanzen seine Rechtsmeinung dazu bekannt. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Recht und Pflichten werden dadurch nicht begründet.

1. Rechtsprechung des VfGH

1.1. Sachverhalt Eine im Jahr 1984 gegründete Hotelvermietungsgesellschaft bürgerlichen Rechts, an der eine größere Personenanzahl beteiligt war, mietete in diesem Jahr von einer Leasinggesellschaft auf unbestimmte Zeit ein Hotel samt Einrichtung und vermietete dies an eine Hotelbetriebsgesellschaft auf unbestimmte Zeit weiter. Für 1984 erklärte die Hotelvermietungsgesellschaft einen Verlust aus Vermietung von über 42 Mio. S, der sich hauptsächlich aus Vorauszahlungen von Kreditzinsen und Verwaltungskosten sowie Zahlungen betreffend Vertriebskosten, Kosten für Garantien und Bürgschaften, Marketing und Werbung ergaben. 1985 und 1986 betrugen die Werbungskostenüberschüsse über 2 Mio. S. 1986 gaben 122 Beteiligte ihre Anteile zum Nominale an die Leasinggesellschaft ab. Das Finanzamt verweigerte die begehrte einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 1984 bis 1986, weil eine Vorschaurechnung für die elf Jahre 1984 bis 1994 einen Gesamtwerbungskostenüberschuß ergebe. Nach einer stattgebenden Berufungsentscheidung gab der VwGH mit Erkenntnis vom , 90/14/0057, der erhobenen Präsidentenbeschwerde Folge. Stelle sich ein Gesamt-Einnahmenüb...

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