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VfGH: Flächenwidmungspläne Salzburg
• Keine unmittelbare Anfechtung vonFlächenwidmungsplänen,wenn Antrag auf Bauplatzerklärung möglich ist (hier: § 12 Abs. 1 des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes - BGG, LGBl. für Salzburg 69/1968; letzte Novelle des Gesetzes, LGBl. für Salzburg 99/1992)
Nach der zuständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 11317/1987, ) ist es dem Antragsteller zumutbar, ein Ansuchen um Bauplatzerklärung für die Bebauung seiner Grundstücke einzubringen. Es steht ihm frei, gegen einen Bescheid, mit dem eine Bauplatzbewilligung - aus welchen Gründen immer - verweigert wird, nach Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu erheben. Im Verfahren vor diesen Gerichtshöfen kann die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes geltend gemacht werden, da dieser präjudiziell ist. Auf diese Weise kann die von Amts wegen zu veranlassende Überprüfung des Flächenwidmungsplanes auf seine Gesetzmäßigkeit herbeigeführt werden. (Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung einer Verordnung)
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