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Bescheid: Berichtigung
• Wird ein Bescheid gemäß §§ 293 oder 293 b BAO berichtigt, so verliert er nur insoweit seine normative Kraft, als dieBerichtigungreicht - (§ 299 Abs. 2 BAO)
Im übrigen behält der Bescheid seine Rechtswirkungen. Dementsprechend kann auch mit Berufung gegen den Berichtigungsbescheid nur die Berichtigung, nicht aber der übrige Inhalt des berichtigten Bescheides angefochten werden. (Abweisung)
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