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Wiederaufnahmsgründe
• Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die nach einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ergehen, sind als solche keineWiederaufnahmsgründe- (§ 303 Abs. 1 lit. b BAO)
"Sowohl eine Sachverhaltsfeststellung als auch deren rechtliche Beurteilung beruhen nämlich auf einer behördlichen Willensbildung, deren Ergebnis rechtlich erst mit Erlassung der betreffenden Entscheidung entsteht. Selbst wenn daher in einer späteren Entscheidung aufgrund des dort ermittelten Verfahrens eine Tatsache als erwiesen angenommen wird, handelt es sich dabei nicht um eine solche, die bereits im abgeschlossenen Verfahren bestanden hat und bloß später hervorgekommen ist, sondern um das Ergebnis eines späteren Rechtsfindungsaktes." (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgrund einer Beschwerde des Präsidenten der FLD)
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