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Schätzungsmethode: Änderung
• Wenn der Berufungssenat die Schätzungsmethode der ersten Instanz ändert, hat er dem AbgabepflichtigenParteiengehörzu geben - (§ 184 Abs. 3 BAO)
"Fest steht im Beschwerdefall, daß die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zu der von ihr gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren abweichenden Schätzungsmethode und den dieser Schätzungsmethode zugrundeliegenden Wohnflächen kein Parteiengehör gewährt hat ... Der von der Beschwerdeführerin zu Recht aufgezeigte Verfahrensmangel der Verletzung des Parteiengehörs ist somit auch wesentlich, weil die Beschwerdeführerin sich nicht nur darauf beschränkte, diesen Mangel aufzuzeigen, sondern die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen unter diesem Aspekt bekämpft und dargetan hat, was sie vorgebracht hätte, wenn ihr Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden wäre. Der Umstand, daß die Beschwerdeführerin in mehrfachen Besprechungen vor der belangten Behörde immer wieder den Standpunkt vertreten hat, daß die Einnahmen lückenlos erfaßt worden seien und die Schätzungsberechtigung nicht gegeben sei, konnte und durfte die belangteS. R 131 Behörde nicht darin hindern, der Beschwerdeführerin für den Fall, daß der Berufungssenat die Schätzungsb...