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GrESt: Pflichtteilsberechtigter
• Übernimmt ein Pflichtteilsberechtigter eine Liegenschaft und verpflichtet er sich zur Übernahme von Schulden, so ist darin eine wertmäßige Aufzahlung auf die Differenz zwischen dem Pflichtteilsanspruch und dem Wert des zu dessen Abgeltung übernommenen Grundstückes zu sehen, für dieGrunderwerbsteuerzu entrichten ist - (§ 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG), (Abweisung)
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