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SWK 32, 10. November 1995, Seite R 128

Strafverfahren: Zuständigkeit

Für die Einleitung einesStrafverfahrenswegen Verletzung von Abgabenvorschriften bei einer Personengesellschaft ist die Finanzbehörde zuständig, in deren Bereich sich die tatsächliche Geschäftsleitung der Personengesellschaft befindet - (§ 54 Abs. 1 lit. b BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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