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Mutterschaftsleistung in der gewerblichen Wirtschaft oder in der Land- und Forstwirtschaft (Trattner)
Anspruch auf Betriebshilfe-Wochengeld, Teilzeitbeihilfe und Zuschuß nach dem KUZuG
VON DR. HANS TRATTNER
Auch für Mütter, die in der gewerblichen Wirtschaft oder in der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätig sind, gibt es die Möglichkeit, Leistungen im Falle der Mutterschaft in Anspruch zu nehmen. Derartige Leistungen sind im Betriebshilfegesetz, BGBl. 359/1982, in der geltenden Fassung, vorgesehen. Darüber hinaus hat auch das Strukturanpassungsgesetz, BGBl. 297/1995, gewisse Änderungen herbeigeführt.
Anspruch auf Leistung nach diesem Bundesgesetz haben weibliche Personen, die aufgrund einer Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung in der Krankenversicherung 1. nach den gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. 560/1978, oder 2. nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. 559/1978, pflichtversichert sind.
Leistungen Als Leistungen nach dem Betriebshilfegesetz werden unter bestimmten Voraussetzungen gewährt
1. Betriebshilfe-Wochengeld,
2. Teilzeitbeihilfe.
Anspruch auf Wochengeld
Anspruch auf Wochengeld haben werdende Mütter und Wöchnerinnen, die aufgrund der selbständigen Führung ihres Betriebes
• in der gewerblichen Krankenversicherung pflichtversichert sind ...