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NoVA-Bemessungsgrundlage bei Differenzbesteuerung (Wobisch)
Die Grundregel für Inlandslieferungen ist nicht anzuwenden
Anläßlich der Vorarbeiten für das in Kürze erscheinende Buch Gaedke/Hackl/Wobisch "Das Auto im Steuerrecht" kam es im Autorenteam hinsichtlich der NoVA-Bemessungsgrundlage bei Differenzbesteuerung zu unterschiedlichen Auffassungen, wobei man sich letztlich auf die folgende - auch mit dem BMF abgestimmte - Rechtsauslegung einigte:
Grundregel bei inländischer Lieferung Gemäß § 5 NoVAG ist in den Fällen der Lieferung die Abgabe nach dem Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1994 zu bemessen. Es kommt also zum bekannten Rechenschema: Nettobetrag und NoVA ergibt Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage, zuzüglich 20% Umsatzsteuer ergibt den Bruttoverkaufspreis. Sonderfall Differenzbesteuerung Ein Sonderfall einer inländischen Lieferung liegt im Falle der sogenannten Differenzbesteuerung vor. Von Differenzbesteuerung spricht man dann, wenn nicht das gesamte Nettoentgelt der Umsatzsteuerbemessung zugrunde gelegt wird, sondern nur die Differenz zwischen seinerzeitigem Einkaufspreis und nunmehrigem Verkaufspreis als Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage herangezogen wird. Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung sind, • daß der liefernde Unternehmer ein Händler ist, der gewerbsmäßig mit diesen Gegenständen handelt und • daß weite...