Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Anschaffungskosten einbringungsgeborener Anteile i. S. d. § 20 Abs. 2 UmgrStG
(BMF) - Einbringungsgeborene Anteile nach § 20 Abs. 2 sind mit dem steuerlich maßgebenden Sacheinlagewert i. S. d. §§ 16 bzw. 17 UmgrStG anzusetzen. Im Falle einer Betriebseinbringung durch einen Steuerinländer ist der steuerlich maßgebende Buchwert laut Einbringungsbilanz, nach § 16 Abs. 1 UmgrStG abgeleitet aus den steuerlich maßgebenden Werten des Jahresabschlusses oder der Bilanz des Einbringenden und allenfalls adaptiert um Korrekturen i. S. d. § 16 Abs. 5 leg. cit. als Anschaffungskosten anzusetzen.
Buchwert der Sacheinlage ist der Unterschiedsbetrag zwischen den steuerlich maßgebenden Aktiva und den steuerlich maßgebenden Passiva der Einbringungsbilanz. Zu den steuerlich maßgebenden Passiva zählen auch Beträge, die durch die Inanspruchnahme von Investitionsbegünstigungen als "Rücklagen" ausgewiesen werden und nach § 9 i. d. F. vor BGBl. 818/1993 und den §§ 10 bis 12 EStG 1988 am Einbringungsstichtag noch steuerhängig sind.
Betragen die Aktiva 13 Mio. S und die Passiva einschließlich der steuerhängigen Rücklagen 20,7 Mio. S, entspricht der steuerliche Sacheinlagewert von -7,7 Mio. S den Anschaffungskosten der einbringungsgeborenen Anteile, die als negative Größe in Evidenz zu nehmen ist. Bei einer n...