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SWK 4, 1. Februar 1995, Seite A 153

Umsatzsteuererklärung Seite 3

Seite 3 der Umsatzsteuererklärung

15 Vorsteuerabzug (Kennzahl 060)

Die abziehbare Vorsteuer ist der Buchhaltung oder den sonstigen Umsatzsteueraufzeichnungen zu entnehmen. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist, daß die Belege (Rechnungen) alle gesetzlich vorgesehenen Angaben enthalten, u. a. auch die Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung. Bloße Sammelbegriffe, wie "Speisen", "Getränke", "Lebensmittel", "Textilwaren", "Büromaterial", "Reinigungsmaterial", "Fachliteratur", "Eisenwaren", "Werkzeuge" usw., genügen nicht. Soweit die Vorsteuer pauschaliert ist, setzen Sie die Vorsteuer mit dem pauschalierten Betrag zuzüglich der Vorsteuer auf Anlagegüter, Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuer auf Leistungen von Rechenzentren ein. Die Vorsteuer von den Errichtungskosten eines teilweise betrieblich und teilweise privat genutzten Gebäudes ist, soweit sie auf den betrieblich genutzten Teil entfällt, abzugsfähig.

S. A 154

Die Vorsteuer von Reisekosten im Inland kann in folgender Höhe abgezogen werden:

a) 9,0909% von den nach Einkommensteuerrecht geltenden Pauschbeträgen für die Verpflegung (bis 360 S für den ganzen Tag), o...

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