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Wechsel der Gewinnermittlungsart
• Von einemfreiwilligen Wechselder Gewinnermittlungsart kann nicht die Rede sein, wenn der Steuerpflichtige sich zur Betriebsaufgabe entschließt und damit zwingend der Wechsel von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG verbunden ist - (§ 37 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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