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SWK 34, 1. Dezember 1995, Seite R 144
Schätzung: Parteiengehör
• Bei derSchätzungvon Besteuerungsgrundlagen ist das Parteiengehör zu gewähren - (§ 115 Abs. 2 BAO), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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