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Schätzung: Berechtigung
• Die Finanzbehörde ist zurSchätzungberechtigt, wenn der Steuerpflichtige behauptet, sein Unternehmen sei durch ein Darlehen seiner Ehegattin finanziert worden, ohne daß die Herkunft der Mittel nachgewiesen wird - (§ 167 Abs. 2 BAO)
"... Wenn sie (die Abgabenbehörde) im Hinblick darauf, daß in der Vermögensteuererklärung zum die Haushaltsgemeinschaft mit der Gattin, nicht aber ein entsprechendes, ihr gehörendes Vermögen enthalten war, im Hinblick auf die Bestätigung über den Verkauf eines Ringes und eines Pelzmantels, welche einer Überprüfung nicht standhielt, und auch im Hinblick auf die Behauptung der Finanzierung mittels einer Abfertigungszahlung, die der Gattin tatsächlich aber erst später zugeflossen ist, davon ausgegangen ist, daß die Gattin des Beschwerdeführers über entsprechende Geldmittel nicht verfügt und damit die behauptete Darlehensgewährung nicht stattgefunden habe, kann diese Beweiswürdigung nicht als unschlüssig erkannt werden. Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, Überbringersparbücher könnten nach ihrer Auflösung nicht rekonstruiert werden, es wäre lebensfremd, daß diese Sparbücher nach ihrer Auflösung aufbewahrt oder ihre Nummern notiert würden. Zum ei...