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SWK 34, 1. Dezember 1995, Seite R 140

Wohnbaudarlehen: Gebühren

Bei einem zur Finanzierung eines geförderten Wohnbaues gegebenenDarlehenist der gesamte im Darlehensvertrag genannte Betrag nicht gebührenpflichtig - (§ 33 TP 8 Abs. 2 Z 3 GebG)

Die beschwerdeführende Wohnungsgesellschaft schloß einen Darlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe von 37.566.000 S, d. s. 150% der im Finanzierungsplan angeführten, zu finanzierenden Baukosten in Höhe von 25.044.000 S. Strittig ist, ob nach dem für das darlehensfinanzierte, geförderte Bauvorhaben maßgeblichen Finanzierungsplan nur ein Betrag von 25.044.000 S erforderlich und damit gebührenfrei war oder ein Betrag von 37.566.000 S. Das Finanzamt forderte von der Wohnungsgesellschaft S. R 141gemäß § 30 GebG i. V. m. § 224 Abs. 1 BAO für den Darlehensteilbetrag von 12.522.000 S gemäß § 33 TP 6 GebG Rechtsgebühr an.

"Nach der maßgeblichen Befreiungsbestimmung des § 33 TP 8 Abs. 2 Z 3 i. V. m. TP 19 Abs. 4 Z 9 GebG ist für die Anwendung des Befreiungstatbestandes unter anderem das Vorliegen der Erforderlichkeit des in Rede stehenden Darlehens für das geförderte Bauvorhaben notwendig, und zwar nach dem genehmigten Finanzierungsplan. Die belangte Behörde hat nun im gegebenen Zusammenhang ... außer acht gelassen, daß einerseits nach dem Inhalt der Darlehensurkunde...

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